Satzung des Vereins „Ammerländer Reitclub von 06 e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen „Ammerländer Reitclub von 06 e.V.“ Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter der Nummer 120014 eingetragen.
§ 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Westerstede. Der Verein wurde im Jahr 1906 errichtet.
§ 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V. und dem zuständigen Fachverband.
§ 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
§ 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Ausübung und Förderung des Pferdesports, insbesondere des Pferdesports für Kinder.
2. Den Willen des Vereins, der körperlichen und seelischen Gesundheit, der Lebenskraft und Freude seiner Mitglieder zu dienen. Der Verein steht auf dem Boden des Amateurgedankens.
Aufgaben des Vereins sind insbesondere:
a) Teilnahme an Wettkämpfen und Turnieren
b) Ausbilden in Reiten und Fahren
c) Förderung der Reitanlagen
d) Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen.
§ 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds, b) durch freiwilligen Austritt, c) durch Streichung von der Mitgliederliste, d) durch Ausschluss aus dem Verein, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitgliede Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht
a) zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Ausübung der der Mitgliederversammlung zukommenden Rechte und b) alle Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Die Mitglieder sind verpflichtet,
die Satzung, die Hallenordnung und die Beschlüsse des Vereins zu befolgen, die von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Beiträge (Jahresbeitrag, ggf. Aufnahmegebühr, Ausgleichszahlungen) termingerecht zu bezahlen, den Verein zur Durchführung seiner Aufgabe in jeder Weise zu unterstützen.
§ 7 Organe des Vereins
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer.
Dem erweiterten Vorstand gehören darüber hinaus an:
e) der Sportwart
f) der Jugendwart.
Der Vorstand nach § 26 BGB führt die laufenden Geschäfte des Vereins, ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Der Sportwart und der Jugendwart können bei Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitwirken.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands im Sinne des § 26 BGB gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Über Einnahmen und Ausgaben führt der Kassenwart Buch.
§ 9 Amtsdauer des Vorstands
Die in § 8 unter a) bis e) genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zu einer ordnungsgemäßen Neu- oder Wiederwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Der Jugendwart wird in einer Jugendversammlung, die schriftlich oder durch Aushang einberufen wird, gewählt. Er muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Ende des Jahres das 22. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Jugendliche, Junioren). Die Wahl des Jugendwartes bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom 1. Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann in Textform gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 11 Beirat
Es kann ein Beirat bestellt werden, der dem Vorstand bei der Führung der Vereinsgeschäfte beratend und unterstützend zur Seite steht. Ihm können insbesondere ein Festausschuss, ein Pressewart und ein Sozialwart angehören, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, sowie ein Aktiven-sprecher, der aus der Mitte der aktiven Reiter gewählt wird und vom Vorstand zu bestätigen ist.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die grundsätzlichen Fragen des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstands
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
c) Bestätigung des Jugendwartes
d) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung
e) Festsetzung der von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
h) Wahl der Kassenprüfer
§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird möglichst im ersten Quartal des Jahres durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung durch Veröffentlichung in der „Nordwest-Zeitung“ – „Ammerländer Nachrichten“ oder deren Nachfolgeblatt sowie auf der Internetseite des Vereins www.ammerlaender-reitclub.de einzuladen. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Vorstandes oder ein Fünftel der Mitglieder des Vereins dies beantragen.
§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt in der Regel der Vorsitzende. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Tagesordnungspunkte.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, soweit nicht in Gesetz und Satzung anders geregelt, mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Stimmberechtigt sind nur volljährige Mitglieder. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens fünf Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 16 Prüfung der Jahresrechnung
Die sachliche Prüfung der Jahresrechnung des Vereins erfolgt jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Kassenprüfer. Die Kassenprüfer können höchstens zwei Jahre im Amt bleiben.
§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
§ 17 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 17 Nr. 2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Landessportbund Niedersachsen e.V., der das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Westerstede, Juni 2016
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 04.07.2016 verabschiedet.